Familie

Um in Luxemburg standesamtlich zu heiraten sind vorher verschiedene Behördengänge notwendig um die Ehe legal zu vollziehen (verschieden je nach Nationalität der zukünftigen Ehepartner).

Die religiöse Ehe kann erst nach der standesamtlichen Ehe stattfinden. Eine reine kirchliche Heirat ohne vorhergehende standesamtliche Ehe ist strengstens verboten.

Betroffene Personen

Die Vorbereitung auf die standesamtliche Ehe ist obligatorisch und betrifft jede Person welche in Luxemburg heiraten will, unabhängig von der Nationalität.

Um in Luxemburg heiraten zu dürfen muss der Mann mindestens 18 und die Frau mindestens 16 Jahre alt sein. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis von wenigstens einem der Elternteile erfordert. Die Ehe darf nur in der Gemeinde geschlossen werden, in der einer der zukünftigen Eheleute seinen gesetzlichen Wohnsitz hat.

Fristen

Mit den Vorbereitungen für die standesamtliche Trauung sollte spätestens mit folgendem zeitlichen Vorlauf begonnen werden (als Anhaltspunkt):

  • 2 Monate vor dem Hochzeitstermin bei Gebietsansässigen mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit;
  • 3 Monate vor dem Hochzeitstermin bei Gebietsansässigen nicht luxemburgischer Herkunft.

Vorgehensweise

Folgende im Vorfeld zu erledigende Behördengänge sind einzuplanen:

  • einer der beiden zukünftigen Eheleute muss beim Standesbeamten der Gemeinde vorstellig werden, in der einer von ihnen seinen gesetzlichen Wohnsitz hat (wahlweise), um die vorbereitenden Formalitäten für die Eheschließung zu erledigen (er muss seinen Personalausweis/Reisepass und den seines zukünftigen Ehepartners mitbringen);
  • der Standesbeamte übergibt ihm die entsprechenden Formulare für die zu erledigenden Behördengänge und gibt an, welche Unterlagen beizubringen sind. Die zur Eheschließung erforderlichen Unterlagen (siehe hierzu Etappe 4) müssen zwingend auf Französisch, Deutsch oder Englisch abgefasst sein. Ist dies nicht der Fall, müssen die zukünftigen Eheleute diese:
  • entweder von einem vereidigten Übersetzer in eine dieser 3 Sprachen übersetzen lassen (eine Liste der vereidigten Übersetzer kann beim Justizministerium angefordert werden);
  • oder bei der zuständigen Behörde des ausstellenden Landes eine internationale oder nationale Urkunde anfordern, die mit einer beglaubigten Unterschrift oder einer Apostille versehen ist (anhand der ein Dokument im Ausland für gültig erklärt und anerkannt werden kann).

Die erforderlichen Unterlagen müssen dem Standesamt spätestens 1 Monat vor dem Hochzeitstermin vorgelegt werden.

Zwingend für die Eheschließung erforderliche Unterlagen

  • ein Identitätsnachweis (Fotokopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises);
  • ein vollständiger Auszug aus dem Geburtsregister der zukünftigen Eheleute (mit Angabe der Namen der Eltern), ausgestellt von der Gemeinde ihres Geburtsorts. Um gültig zu sein, darf der Geburtsregisterauszug bei Ausfertigung in Luxemburg nicht älter als 3 Monate, bei Ausstellung im Ausland nicht älter als 6 Monate sein. Kann diese Urkunde nicht beigebracht werden, so kann der Betroffene stattdessen eine vom Friedensrichter/Amtsrichter seines Geburtsorts oder seines gesetzlichen Wohnsitzes ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde vorlegen, die vom Bezirksgericht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen werden soll, für rechtsgültig erklärt werden muss. Bei Vorlage einer ausländischen Geburtsurkunde muss es sich um eine der folgenden Varianten handeln:
  • entweder um eine internationale Urkunde (gemäß Nr. 16 des Anhangs des CIEC-Übereinkommens );
  • oder um eine nationale Urkunde mit beglaubigter Unterschrift oder Apostille (Haager Konvention).
  • eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt von der Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes. Die Ehe darf nur in der Gemeinde geschlossen werden, in der einer der zukünftigen Eheleute seinen gesetzlichen Wohnsitz hat;
  • ein Ledigkeitsnachweis (mit Angabe des Personenstands), der die erwiesene Ledigkeit der zukünftigen Eheleute bescheinigt. Luxemburgische Staatsangehörige müssen hierzu eine Kopie neueren Datums der in Luxemburg aufgenommenen Geburtsurkunde sowie eine Wohnsitzbescheinigung, in welcher der Personenstand des Betroffenen angegeben ist, vorlegen. Die Ehefähigkeit von ausländischen Staatsangehörigen wird durch das Ehefähigkeitszeugnis nachgewiesen. Kann ein solches Zeugnis nicht von den Behörden des Herkunftslandes des Betroffenen ausgestellt werden, kann es durch eine Bescheinigung über das jeweilige Eherecht (certificat de coutume) nebst einer Ledigkeitsbescheinigung ersetzt werden. Um zu erfahren, welche Behörde diese Belege im Ausland ausstellt, wird empfohlen, sich an die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes im Ausland oder an die zuständige Botschaft zu wenden.

Sowie gegebenenfalls:

  • die Sterbeurkunde des vorherigen Ehepartners;
  • die Geburtsurkunde der für ehelich zu erklärenden Kinder. Im Falle von vor der Ehe geborenen Kindern, die bisher nicht vom Vater (und/oder der Mutter) anerkannt wurden, ist es notwendig, diese Anerkennung vor der Eheschließung durchzuführen, da sie den Status von ehelichen Kindern nur erhalten können, wenn die Anerkennung vor der Heirat stattfand. Ein ordnungsgemäß anerkanntes Kind wird durch die Heirat automatisch für ehelich erklärt;
  • die Sterbeurkunde des Vaters/der Mutter bei Minderjährigen;
  • eine Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk oder eine Abschrift des Scheidungsurteils.

Unter Scheidungsunterlagen ist Folgendes zu verstehen:

  • die Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk oder das Scheidungsurteil (für alle vorangehenden Ehen);
  • ein im Ausland verkündetes Scheidungsurteil:
  • bei einem vor dem 1. März 2001 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verkündeten Scheidungsurteil: das Urteil muss durch ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts in Luxemburg bestätigt werden;
  • bei einem nach dem 1. März 2001 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verkündeten Scheidungsurteil: die Scheidung muss durch eine Bescheinigung bei Entscheidungen in Ehesachen (im Sinne von Art. 39 der Verordnung EG 2201/2003), die vom zuständigen ausländischen Gericht oder der zuständigen ausländischen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem die Entscheidung ergangen ist, ordnungsgemäß ausgestellt wurde, bestätigt werden. Hierbei muss es sich um eine eigens verfasste, datierte und unterschriebene Bescheinigung handeln.
  • bei einem in einem Drittstaat verkündeten Scheidungsurteil (unabhängig vom Datum des Scheidungsurteils): das Urteil muss durch ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts in Luxemburg bestätigt werden.

Notwendige Angaben zur abschließenden Vorbereitung der Eheschließung

  • Geburtsort und -datum der Eltern, ihr jeweiliger Wohnsitz und Beruf. Wenn einer der Väter oder Mütter verstorben ist, sind der Sterbeort und der Todestag anzugeben;
  • die nationalen Sozialversicherungsnummern der zukünftigen Eheleute. Die Sozialversicherungsnummer (matricule) wird in Luxemburg geborenen oder ansässigen Personen ausgestellt. Sie setzt sich aus dem Geburtsdatum in Verbindung mit einer Prüfziffer zusammen;
  • die Anzahl der der standesamtlichen Trauung beiwohnenden Personen;
  • die Anschrift der zukünftigen Eheleute nach der Eheschließung.

Asylbewerber, die selbst noch nicht als Gebietsansässige anerkannt wurden, müssen ihren aktuellen Personenstand mit einer ihren Status ausweisenden Bescheinigung (ausgestellt durch die Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten (Ministère des Affaires étrangères et européennes – Direction de l’Immigration) nachweisen, um in Luxemburg heiraten zu können.

Sonderbestimmungen für deutsche Staatsangehörige

Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis wird auf Anforderung des Standesbeamten der Hochzeitsgemeinde in Luxemburg von folgenden Stellen ausgestellt:

  • durch die letzte Wohnsitzgemeinde in Deutschland;
  • durch die Geburtsgemeinde;
  • durch das Standesamt I in Berlin, wenn der/die Betroffene nie in Deutschland gewohnt hat.

Sonderbestimmungen für italienische Staatsangehörige

  • In Luxemburg geborene Personen mit Wohnsitz in Luxemburg von Geburt an: Das Aufgebot wird im Italienischen Konsulat, das vom Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde informiert wird, veröffentlicht. Der Betroffene muss eine Wohnsitzbescheinigung aller Gemeinden vorlegen, in denen er in Luxemburg gewohnt hat.
  • In Italien geborene Personen: Das Aufgebot wird in Italien veröffentlicht. Der Standesbeamte informiert die zuständige Gemeinde hierüber über das italienische Konsulat.
  • Der Betroffene muss eine Gebühr an die Gemeinde in Italien entrichten.

Sonderbestimmungen für portugiesische Staatsangehörige

Die Betroffenen müssen gemeinsam beim portugiesischen Generalkonsulat in Luxemburg vorstellig werden und die notwendigen Unterlagen mitbringen, bei denen es sich grundsätzlich um folgende handelt:

  • eine aktuelle Geburtsurkunde (nicht älter als 6 Monate);
  • nationaler Personalausweis;
  • Reisepass;
  • Personalausweis für Ausländer oder Wohnsitzbescheinigung;
  • Genehmigung der Eltern bei Minderjährigen;
  • portugiesische Geburtsurkunde mit Angabe des aktuellen Personenstands.

Das Konsulat veröffentlicht das Aufgebot in den Räumlichkeiten der Konsulatskanzlei sowie gegebenenfalls in dem für den Wohnort der Beteiligten während der 12 Monate vor der Zusammenstellung der für die Eheschließung notwendigen Papiere zuständigen portugiesischen Standesamt.

Nach der Zusammenstellung der für die Eheschließung erforderlichen Papiere leitet das Konsulat das Ehefähigkeitszeugnis mit den vorgelegten Unterlagen direkt an die betreffende Gemeindeverwaltung weiter.

Eheschließung

Da im Vorfeld bestimmte Formalitäten zu erledigen sind, liegt es im Interesse der zukünftigen Eheleute, sich mindestens 2 bis 3 Monate vor dem gewählten Hochzeitstermin im Standesamt einzufinden.

In Luxemburg muss vor jeder Eheschließung ein Aufgebot bestellt werden, das 10 Tage lang in der Wohnsitzgemeinde der beiden zukünftigen Eheleute aushängt.

Bei Personen, die vor weniger als 6 Monaten in eine andere Wohnsitzgemeinde umgezogen sind, muss das Aufgebot auch in der vorherigen Wohnsitzgemeinde veröffentlicht werden.

Anschließend muss die Ehe innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Aufgebotsfrist geschlossen werden. Andernfalls muss ein neues Aufgebot bestellt werden.

Der Hochzeitstermin (Tag und Uhrzeit) wird bei Vorlage aller für das Aufgebot notwendigen Unterlagen festgelegt.

Eheschließungen können montags bis freitags von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr durchgeführt werden. Eventuell kann die Eheschließung auch am Samstag stattfinden, jedoch nur auf Antrag beim Schöffenrat.

Falls Sie in Wiltz zu heiraten wünschen, wenden Sie sich gerne an das Standesamt für weitere Informationen.

Die Hochzeit ist oft eines der Schlüsselereignisse im Leben eines Menschen. Da ein solch einschneidendes Ereignis es verdient, die Personen, die einen Bund fürs Leben schließen, bestmöglich zu repräsentieren, ist es wichtig, ihnen einen zeitgemäßen Ansatz für die Gestaltung ihrer offiziellen standesamtlichen Trauung zu bieten. In der Vergangenheit waren standesamtliche Trauungen immer auf den Hochzeitssaal der  Gemeindeverwaltung beschränkt, aber das Innenministerium hat vor kurzem die Tür für die Durchführung von standesamtlichen Trauungen an anderen Orten geöffnet. 

Neue Orte für die Eheschließung

Zu dem traditionellen Hochzeitssaal kommen bald folgende öffentliche Räume und Plätze im Wiltzer Schloss hinzu:

- Café Jang Primus
- Rittersaal
- Saal des Tourismusverbandes
- Schlosshof
- Platz vor dem Hexenturm
- Festivalplatz

Während die Zeremonie im Rathaus mit anschließendem Ehrenwein (begrenzt auf eine Stunde mit maximal 30 Gästen) kostenlos bleibt, fallen  Gebühren an, wenn die Hochzeitsfeier außerhalb des Rathauses stattfindet. Eheschließungen können montags bis freitags von 10.00 bis 12.00 Uhr  und von 15.00 bis 17.00 Uhr durchgeführt werden. Eventuell kann die Eheschließung auch am Samstag stattfinden, jedoch nur auf Antrag beim  Schöffenrat.

Die verschiedenen Optionen

Um diesen Tag zum schönsten Tag ihres Lebens zu machen, können die zukünftigen Eheleute für ihre Hochzeit folgende Optionen auf eigene  Kosten und nach eigenem Ermessen organisieren, wobei sie jedoch verpflichtet sind, die Gemeinde vorab darüber zu informieren.

- Dekoration des Raumes / Platzes
- Musik während der Zeremonie
- Austausch der Ringe vor Ort
- Ansprache der Eheleute

Zusätzliche Informationen:

Bürgeramt

Tél.: 95 99 39 1 / E-mail: biergeramt@wiltz.lu

Die gesetzlichen Bestimmungen zur homo- oder heterosexuellen Lebenspartnerschaft (PACS) kann zwei Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts, die unverheiratet zusammenleben wollen, folgendes ermöglichen:

  • eine gesetzliche Anerkennung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften;
  • eine gesetzliche Absicherung in zivilrechtlicher Hinsicht (durch Festlegung bestimmter Regeln zu Solidarität und Verantwortung der nicht verheirateten Lebenspartner zueinander), in steuerlicher Hinsicht (dadurch, dass es ihnen ermöglicht wird, verschiedene Steuererleichterungen in Anspruch zu nehmen) und in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht (indem ihnen ein soziale Absicherung gewährt wird).

Unter Lebenspartnerschaft oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft versteht man eine Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die „Lebenspartner” genannt werden, als Paar zusammenleben und eine eingetragene Lebenspartnerschaft (PACS) geschlossen haben, indem sie gemeinsam beim Standesbeamten der Gemeinde ihres gemeinsamen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts vorstellig geworden sind, um ihre Partnerschaft persönlich und gemeinsam beurkunden zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur homo- oder heterosexuellen Lebenspartnerschaft (PACS) gelten nicht für Haushaltsgemeinschaften von mehr als zwei Personen („Wohngemeinschaften”).

Anmerkung: Mit der Einführung des Gesetzes vom 3. August 2010 besteht für eingetragene Lebenspartner ein Anspruch auf Sonderurlaub aus persönlichen Gründen, der im Bezug auf die eingetragene Partnerschaft entsteht.

Zielgruppe

Jeder kann unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit eine homo- oder heterosexuelle Lebenspartnerschaft schließen, vorausgesetzt, er hat seinen rechtmäßigen Wohnsitz auf luxemburgischem Staatsgebiet.

Voraussetzungen

Folgende Personen können eine Lebenspartnerschaft in Luxemburg eintragen lassen:

  • Personen, die rechts- und geschäftsfähig sind (die betroffene Person darf nicht von Gesetz wegen für rechts- oder geschäftsunfähig erklärt worden sein und es darf sich nicht um einen unmündigen Minderjährigen oder einen rechts- oder geschäftsunfähigen Volljährigen handeln);
  • Personen, die nicht bereits durch eine Ehe oder eine andere Lebenspartnerschaft gebunden sind;
  • Personen, die nicht folgendermaßen verwandt oder verschwägert sind:

- in direkter Linie ist die Lebenspartnerschaft mit Vorfahren oder ehelichen oder unehelichen Nachfahren bzw. Verschwägerten in der gleichen Linie verboten;

- in Seitenlinie ist die Lebenspartnerschaft zwischen ehelichen oder unehelichen Geschwistern bzw. Verschwägerten des gleichen Grades verboten;

- die Lebenspartnerschaft ist ebenfalls zwischen Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten verboten.

Vorgehensweise und Details

Im Vorfeld zu erledigende Behördengänge

  • Die beiden zukünftigen Lebenspartner müssen beim Standesbeamten der Gemeinde, in der sie ihren gemeinsamen Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben vorstellig werden und die notwendigen Unterlagen mitbringen, um persönlich und gemeinsam ihre homo- oder heterosexuelle Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen.
  • Die erforderlichen Unterlagen müssen zwingend in Französisch, Deutsch oder Englisch abgefasst sein. Ist dies nicht der Fall, müssen die zukünftigen Lebenspartner diese entweder:
  • Durch einen vereidigten Übersetzer übersetzen lassen (Adressen telefonisch erhältlich unter (+352) 47 59 81 335). Eine Liste der vereidigten Übersetzer kann auch beim Justizministerium angefragt werden;
  • Eine internationale Urkunde anfordern (ausgestellt gemäß Nr. 16 des Anhangs des CIEC-Übereinkommens);
  • Die Unterschrift für die Eingehung der Lebenspartnerschaft kann nur nach Terminabsprache mit dem Standesbeamten erfolgen.

Zwingend beizubringende Unterlagen

Damit eine Lebenspartnerschaft eingetragen werden kann, sind verschiedene Unterlagen vorzulegen (gegebenenfalls ins Französische, Deutsche oder Englische übersetzt):

  • im Falle von luxemburgischen Staatsangehörigen ein gültiger Personalausweis;
  • im Falle von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen ein gültiger Reisepass;
  • aktuelle Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde des gemeinsamen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts, aus der hervorgeht, dass die zukünftigen Lebenspartner einen gemeinsamen Wohnsitz haben;
  • vollständige Kopie der Geburtsurkunde der zukünftigen Lebenspartner, ausgestellt von der Gemeinde ihres Geburtsorts. Um gültig zu sein, darf diese Kopie bei Ausfertigung in Luxemburg nicht älter als 3 Monate, bei Ausfertigung im Ausland nicht älter als 6 Monate sein. Kann eine solche Urkunde nicht beigebracht werden, kann der jeweilige Partner stattdessen eine vom Amtsrichter/Friedensrichter (Juge de paix) seines Geburtsorts oder seines gesetzlichen Wohnsitzes ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde vorlegen;
  • Für Personen, die keine Geburtsurkunde von einer luxemburgischen Gemeinde haben: eine Bescheinigung, dass bezüglich keiner der beiden Personen eine Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person eingetragen ist. Eine solche Bescheinigung kann unter Angabe der Namen und Vornamen, des Personenstands und der Anschrift per einfachem Brief an das Personenstandsregister der Staatsanwaltschaft (Anschrift: Cité Judiciaire, Parquet Général, Service du répertoire civil, L-2080 Luxemburg; Tel.: (+352) 47 59 81-341) beantragt werden. Diesem Antrag sind Fotokopien der Sozialversicherungsausweise und der Personalausweise oder Reisepässe beizufügen und er muss von beiden Lebenspartnern unterzeichnet sein;
  • ein Ledigkeitsnachweis (mit Angabe des Personenstands), der die erwiesene Ledigkeit der zukünftigen Eheleute bescheinigt. Luxemburgische Staatsangehörige müssen hierzu eine Kopie neueren Datums der in Luxemburg aufgenommenen Geburtsurkunde sowie eine Wohnsitzbescheinigung, in welcher der Personenstand des Betroffenen angegeben ist (siehe oben), vorlegen.
  • Im Falle von ausländischen Staatsangehörigen wird das Ehefähigkeitszeugnis von der zuständigen Behörde des Herkunftslands ausgestellt. Dabei kann es sich um die Botschaft oder das Konsulat des Herkunftslands in Luxemburg handeln.
  • Ist eine solche Bescheinigung in der Gesetzgebung des jeweiligen Landes nicht vorgesehen, muss der Betroffene die Ausstellung einer Bescheinigung über das jeweilige Eherecht (Certificat de coutume) beantragen, welche seine Ledigkeit bescheinigt. Diese Bescheinigung kann von der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Antragstellers, seiner Botschaft oder einem Notar ausgestellt werden;
  • eidesstattliche Versicherung darüber, dass kein Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zwischen den Lebenspartnern besteht, welches ein juristisches Hindernis für die Schließung einer Lebenspartnerschaft (PACS) darstellen würde.

Sowie gegebenenfalls:

  • für ausländische Staatsangehörige: Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde darüber, dass keine andere Lebenspartnerschaft oder sonstige Form der Lebensgemeinschaft im Ausland eingegangen wurde;
  • für Geschiedene: eine vollständige Abschrift der Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe mit Scheidungsvermerk oder eine vollständige Abschrift der Urkunde über die Eintragung der Scheidung (sofern die Scheidung nicht als Randnotiz auf der Geburtsurkunde vermerkt ist);
  • für Verwitwete: Sterbeurkunde oder Geburtsurkunde mit Randvermerk bezüglich des Todes des verstorbenen Ehegatten;
  • für Personen, die bereits vor dem 1. November 2010 eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind: eine Bescheinigung neueren Datums des Personenstandsregisters über die Eintragung der Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft;
  • Nachweis des Bestehens einer Vereinbarung zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten, sofern eine solche Vereinbarung zwischen den Lebenspartnern geschlossen wurde.

Eingehung der homo- oder heterosexuellen Partnerschaft (PACS)

Wenn alle für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft erforderlichen Unterlagen den Anforderungen entsprechen:

  • prüft der Standesbeamte, ob die beiden Parteien die im Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllen, und wenn dem so ist, hält er in freier Schriftform fest, dass die Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, und übergibt den beiden Lebenspartnern eine entsprechende Bescheinigung;
  • wird die Erklärung der Lebenspartnerschaft (die gegebenenfalls einen Vermerk zu der von den beiden Lebenspartnern getroffenen Vereinbarung zur Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst) innerhalb von 3 Tagen der Generalstaatsanwaltschaft übermittelt, um im Personenstandsregister verwahrt zu werden. Durch diese Eintragung wird die Erklärung rechtlich wirksam.

Bei Personen, deren Geburtsurkunde in Luxemburg erstellt oder nach Luxemburg übertragen wurde, wird die Eingehung der Lebenspartnerschaft als Randbemerkung auf diese eingetragen. Die Randbemerkung enthält den Ort und das Datum der Eintragung der Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen Daten des anderen Lebenspartners.

Die Randbemerkung zur eingetragenen Partnerschaft befindet sich nur auf dem vollständigen Auszug aus dem Geburtenbuch und nicht auf einer einfachen Geburtsurkunde.

Nach Erhalt der Mitteilung über die Eintragung ins Personenstandsregister wird den Lebenspartnern per Post eine Bescheinigung über die eingetragene Lebenspartnerschaft zugestellt.

Weder die Vereinbarung noch die eingereichten Belege werden vom Standesbeamten verwahrt, sondern den Lebenspartnern nach Prüfung zurückgegeben. Es obliegt demnach den Lebenspartnern, diese zu verwahren oder sie bei einem Notar, einem Anwalt oder einer sonstigen Person ihres Vertrauens zu hinterlegen.

Der Abschluss einer Vereinbarung zur Vermögensregelung ist nicht erforderlich, aber dennoch möglich. Eine solche Vereinbarung kann sowohl bei Abschluss der Lebenspartnerschaft als auch zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen und jederzeit geändert werden. Auch wenn keine solche Vereinbarung vorliegt, ergeben sich aus der geschlossenen Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten der Lebenspartner zueinander. So sind die Lebenspartner verpflichtet, sich gegenseitig in materieller Hinsicht zu unterstützen und für die im Rahmen der Lebenspartnerschaft anfallenden Kosten nach ihren jeweiligen Möglichkeiten aufzukommen. Sie haften gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch für Schulden, die im Rahmen der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs der Haushaltsgemeinschaft aufgenommen wurden, sowie für die Kosten der gemeinsamen Wohnung. Keiner der beiden Lebenspartner kann ohne Zustimmung des anderen über die gemeinsame Wohnung oder das zur Ausstattung dieser Wohnung dienende Mobiliar verfügen. Die Lebenspartner können sich gegenseitig im Rahmen von Schenkungen oder per Testament bedenken.

Jede Geburt muss zwingend dem Standesbeamten der Gemeinde angezeigt werden, in der die Geburt stattgefunden hat. Die Anzeige muss innerhalb von 5 Tagen nach der Entbindung erfolgen, wobei der Tag der Entbindung nicht mitgerechnet wird. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Achtung: Wird die Geburt nicht innerhalb dieser Frist angezeigt, ergeht ein Gerichtsbeschluss zur Erstellung der Geburtsurkunde.

Es ist Aufgabe des Vaters oder der Mutter, die Geburt des Neugeborenen anzuzeigen. Andernfalls kann die Anzeige der Geburt nur von Ärzten, Hebammen oder jeder anderen Person vorgenommen werden, die bei der Entbindung anwesend war (gegen Vorlage der vom Arzt oder der Hebamme ausgestellten „Geburtsanzeige”).

Bei der Anzeige der Geburt vorzulegende Unterlagen:

Bei verheirateten Eltern:

  • vom Arzt oder von der Hebamme ausgestellte Geburtsanzeige;
  • Familienstammbuch oder, falls nicht vorhanden, eine Heiratsurkunde;
  • Personalausweis der die Geburt anzeigenden Person und der Mutter.

Bei nicht verheirateten Eltern:

  • vom Arzt oder von der Hebamme ausgestellte Geburtsanzeige;
  • Personalausweis des Vaters und der Mutter;
  • von den Eltern unterzeichnete gemeinsame Erklärung zur Namensgebung für das Kind (wenn einer der beiden Elternteile die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt).

Nicht luxemburgische Eltern müssen das Kind zunächst bei der Gemeinde anmelden und dann bei ihrem jeweiligen Konsulat oder ihrer jeweiligen Botschaft.

Portugiesische Staatsangehörige müssen ihr Kind zunächst bei ihrem jeweiligen Konsulat anmelden, bevor eine Anmeldung beim Personenstandsregister erfolgt, damit das Kind nicht staatenlos wird.

Ein Sterbefall kann angezeigt werden durch:

  • das von der Familie beauftragte Bestattungsunternehmen;
  • einen Familienangehörigen des Verstorbenen;
  • oder jede andere Person.

Die Person, die den Sterbefall beim Standesamt der Gemeinde anzeigt in der der Tote verstarb, muss folgende Unterlagen vorlegen:

  • den Totenschein;
  • das Familienstammbuch des Verstorbenen oder anderenfalls, alle den Verstorbenen betreffenden Ausweispapiere und Unterlagen (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Identitätsnachweise);
  • die Einsargungsbescheinigung, wenn der Verstorbene in einer anderen Gemeinde beigesetzt werden soll;
  • bei einer Einäscherung:
  • - die Einsargungsbescheinigung sowie die ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, dass weder Anzeichen noch Indizien für einen gewaltsamen Tod vorliegen;
  • - die ärztliche Bescheinigung darüber, dass der Verstorbene keinen Herzschrittmacher trug.

Ist der Tod auf dem Gebiet der Gemeinde Wiltz eingetreten oder hat die verstorbene Person in der Gemeinde gewohnt, wenden Sie sich bitte an:

Standesamt: Tel.: 95 99 39 244 / 95 99 39 222 / 95 99 39 266 / 95 99 39 292

Im Prinzip muss ein Sterbefall innerhalb 24 Stunden dem Standesamt der Gemeinde Wiltz mitgeteilt werden.

Beisetzungs- oder Feuerbestattungsbescheinigung

  • Die Beisetzung einer verstorbenen Person muss innerhalb von 24 bis 72 Stunden nach dem Tod erfolgen. Dem Antrag auf eine Fristverlängerung wird nur stattgegeben aufgrund eines ärztlichen Bescheids. Das Gleiche gilt auch bei der Feuerbestattung einer verstorbenen Person.
  • Die Leiche der auf dem Gebiet der Gemeinde Wiltz verstorbenen Person sowie solche die nur in Wiltz beigesetzt wird, kann vor der Beisetzung in der kommunalen Leichenhalle abgesetzt werden. Der diesbezügliche Antrag ist an das Standesamt zu richten.
  • Die Beisetzung der Asche erfolgt nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung des Standesbeamten.

Verschiedene Fälle sind möglich:

  • Falls der Sterbefall auf dem Gebiet der Gemeinde Wiltz eingetreten ist, kann die Genehmigung zugleich mit der Sterbemeldung beantragt werden.
  • Falls der Sterbefall auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde eingetreten ist, wird die Genehmigung auf Grund des Transportscheins der Gemeinde erteilt, in welcher der Sterbefall eingetreten ist.
  • Falls sich der Sterbefall im Ausland ereignet hat, wird die Genehmigung auf Grund der offiziellen Auskünfte erteilt welche der Vorsteher des Standesamtes erhält und für ausreichend befindet.

Die Feuerbestattung einer im Großherzogtum Luxemburg verschiedenen Person kann nur auf Grund der Genehmigung des Vorstehers des Standesamtes der Gemeinde erfolgen in welcher der Tod eingetreten ist. Dem Genehmigungsantrag sind beizufügen:

  • Ein Dokument worin der (die) Verstorbene den Willen hinsichtlich der Feuerbestattung ausdrückt oder eine Erklärung des nächsten Angehörigen des (der) Verstorbenen.
  • Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dass weder Anzeichen noch Indizien auf einen gewaltsamen Tod zu erkennen sind.
  • Eine Bescheinigung in Sachen „Herzschrittmacher“ für das Krematorium.

Konzessionen

Für die Friedhöfe:

  • Wiltz – “Komicht”
  • Roullingen  - Waldfriedhof “Jongebësch”
  • Erpeldange – “am Kaemmchen”
  • Eschweiler – “Tom”
  • Knaphoscheid – “op der Hieft”
  • Selscheid – “Duerfstrooss”

Konzessionen für Gräber

Konzession für ein KELLERGRAB (30 Jahre): 150 €/m2

  • Ankauf eines Grabes aus Beton mit 2 Plätzen: 4 500 €
  • Ankauf eines Grabes aus Beton mit 4 Plätzen: 6 500 €
  • Ankauf eines Grabes aus Beton mit 6 Plätzen: 7 500 €
  • Erneuerung der Konzession von 30 Jahren (in direkter Linie): 150 €/m2


Konzession für ein GRAB (30 ans): 150 €/m2

  • Erneuerung der Konzession von 30 Jahren (in direkter Linie): 150 €/m2

 
Kolumbarium

  • Konzession eines KOLUMBARIUMS (30 Jahre): 250 €
  • Ankauf Fach & Tafel: 1 270 €
  • Erneuerung der Konzession von 30 Jahren (in direkter Linie): 250 €

Urnengrab

  • Konzession für ein URNENGRAB (30 Jahre): 250 €
  • Ankauf eines Grabes aus Beton & Tafel: 1 270 €
  • Erneuerung der Konzession von 30 Jahren (in direkter Linie): 250 €

Waldfriedhof

a) Einwohner einer Gemeinde welche eine Konvention mit der Gemeinde Wiltz unterzeichnet hat

  • für einen Platz (30 Jahre): 250 €
  • Erneuerung der Konzession von 30 Jahren: 250 €
  • Plakette mit Beschriftung: 58 €

b) Einwohner aus anderen Gemeinden

  • für einen Platz (30 Jahre): 500 €
  • Erneuerung der Konzession von 30 Jahren: 500 €
  • Plakette mit Beschriftung: 58 €

Leichenhalle

  • pro Tag: 25 €

Arbeiten

  • Öffnen und Schließen der Gruften – von vorne: 935 €
  • Öffnen und Schließen der Gruften – von oben: 550 €
  • Öffnen und Schließen eines Grabes (Tiefe 2,00 m): 1 225 €
  • Öffnen und Schließen eines Grabes (Tiefe 1,50 m): 1 085 €
  • Öffnen und Schließen eines Grabes (Beisetzung Urne): 280 €
  • Öffnen und Schließen Kästchen des Kolumbariums: 280 €
  • Öffnen und Schließen eines Urnengrabes: 280 €
  • Verstreuung der Asche auf dem Waldfriedhof: 280 €
  • Verstreuung der Asche auf einer vorgesehenen Wiese eines Friedhofs: 280 €

Verschiedenes

  • Sargträger: 100 € / pro Sarg
  • Zivile Bestattungsfeier: 50 €
  • Exhumierung: 350 € (das Öffnen und Schliessen des Grabes nicht einbegriffen)
  • Plakette mit Beschriftung: (Streuwiese auf dem Wiltzer Friedhof): 85€
  • Plakette mit Beschriftung (anodisiertes Aluminium): 120€

  • Auf Anfrage und unter gewissen Bedingungen kann der Nationale Solidaritätsfonds (FNS) für Haushalte mit geringerem Einkommen eine spezifische Zulage (früher Heizzulage) gewähren.
  • Um Anrecht auf die Teuerungszulage zu haben, darf das Einkommen des Haushalts einen  durch eine Regierungsverordnung festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten. Die Höhe der Zulage ist abhängig von der Zusammensetzung des Haushalts (Einpersonenhaushalt oder Wohngemeinschaft von mehreren Personen). 
  • Die Zulage ist frei von Steuern und Sozialbeiträgen.

Weitere Informationen: www.guichet.lu

Anrecht auf diese Zulage haben die eingetragenen Einwohner der Gemeinde Wiltz, welchen schon im Genuss einer Teuerungszulage des Nationalen Solidaritätsfonds sind.


Sie ist folgendermaßen gegliedert:

  • Einpersonenhaushalt: 5,41 € pro Monat
  • Haushalt mit 2 Personen:  10,81 € pro Monat
  • Haushalt mit 3 Personen: 16,22 € pro Monat
  • Haushalt mit 4 Personen:  21.62 € pro Monat
  • Haushalt mit 5 Personen: 27,03 € pro Monat
  • Haushalt mit 6 Personen: 32,44 € pro Monat
  • Haushalt mit 7 Personen: 37,84 € pro Monat
  • Haushalt mit 8 Personen: 43,25 € pro Monat
  • Haushalt mit 9 Personen: 48,66 € pro Monat
  • Haushalt mit 10 Personen und mehr: 54,06 € pro Monat


Das Antragsformular ist in der Rubrik "Administrative Formulaire" der Mediathek verfügbar.

Weitere Informationen: Bürgeramt, Tel.: 95 99 39 1

Jedes Jahr wird den Rentnern seitens der Gemeinde ein finanzieller Zuschuss gewährt. Diese Beihilfe wird nach dem monatlichen Gesamteinkommen berechnet.

Einpersonenhaushalte:
Differenz zwischen der Bruttorente vom Monat Oktober und dem Höchstbetrag von 2.258,83€.
Die Mindestzulage beträgt 25 €.

Haushalte mit mehreren Personen:
Differenz zwischen der Bruttorente vom Monat Oktober und dem Höchstbetrag von 3.388,25€.

Härtefälle:
Zusatzbetrag von 230 € pro Haushalt.

Zusatzbetrag von 110€/Kind zu Lasten des Haushaltes.

Bitte melden Sie sich bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres beim Biergeramt, um Ihr Gesamteinkommen des Monats Oktober mitzuteilen. Bitte Rentencoupon oder ggf. Beleg über andere Einkünfte hinterlegen.

Weitere Informationen:
Bürgeramt, Tel.: 95 99 39 1

Die Aufgabe des “Chèque-Service Accueil” besteht darin Ihnen Ihr Familien- und Berufsleben zu vereinfachen. So wird Ihren Kindern der Zugang zu Kinderhort, Tagesstätten, Schulkantine, Betreuung in der Schule und zu Hause sowie zu den Sportvereinen und Musikschule erleichtert.

Der „Chèque-Service Accueil” ist eine kommunale und staatliche Hilfe für alle in Luxemburg wohnenden Kinder die jünger als 13 Jahre sind oder noch die Grundschule besuchen.

Anmeldeverfahren

Diejenigen Eltern, die für ihre Kinder den «Chèque-Service Accueil» in Anspruch nehmen wollen, sind gebeten bei der Gemeindeverwaltung ihrer Wohngemeinde diesen Dienst zu beantragen. Der Zugang ist kostenlos und kann das ganze Jahr hindurch erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite https://men.public.lu

Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und Behinderte können je nach Grad ihrer Behinderung einen Sonderausweis sowie einen Behindertenausweis der Kategorie A, B oder C beantragen und so kostenlos den öffentlichen Personennahverkehr nutzen. Der Behindertenausweis dient nämlich in Verbindung mit einem amtlichen Ausweispapier als Fahrausweis:

  • auf allen Linien der Streckennetze öffentlicher Verkehrsmittel;
  • für eine während seiner Gültigkeit unbegrenzte Anzahl von Fahrten.

Mit den betreffenden Ausweisen darf man nur in der 2. Klasse reisen und sie gelten nicht auf grenzüberschreitenden Fahrten.

Zielgruppe

Den Sonder- oder Behindertenausweis können in der Regel Personen in Anspruch nehmen, die:

  • eine (bleibende oder vorübergehende) Behinderung von mindestens 30 % aufweisen;
  • und in Luxemburg wohnen oder regelmäßig dort arbeiten (Grenzgänger).

Modalitäten der Ausstellung

Gebietsansässige

Sämtliche Ausweise sind bei der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzortes des Antragstellers mittels eines herunterladbaren Formulars zu beantragen, welches in 2 Ausfertigungen ausgefüllt werden muss. Das Formular enthält einen den Wohnsitz betreffenden Teil, der direkt von der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzortes des Antragstellers auszufüllen ist. Dem Formular sind ebenfalls 2 aktuelle Passbilder beizufügen.

Eine ärztliche Bescheinigung ist nicht beizufügen: der kontrollärztliche Dienst (Contrôle médical) wird sich später mit dem Betroffenen in Verbindung setzen, nachdem dieser seinen Antrag gestellt hat.

In Luxemburg arbeitende Grenzgänger

Grenzgänger, die sich einen Behindertenausweis ausstellen lassen wollen, müssen ihren Antrag bei der Abteilung Behindertenausweise (Service des cartes d’invalidité) im Innenministerium (Ministère de l’Intérieur) stellen. Diesem Antrag ist Folgendes beizufügen:

  • 2 aktuelle Passbilder;
  • eine Arbeitsbescheinigung ihres Arbeitgebers.

Weitere Informationen: www.guichet.lu