Wohnsitz

Jeder neue Einwohner der Gemeinde Wiltz muss sich innerhalb von 8 Tagen nach seiner Ankunft in der neuen Wohnsitzgemeinde anmelden.

Falls Sie aus dem Ausland nach Luxemburg ziehen möchten, informieren Sie sich bitte im Vorfeld auf Guichet.lu > Einwanderung über die erforderlichen administrativen Behördengänge.

Dafür muss er mit folgenden Belegen bei der Gemeindeverwaltung der neuen Gemeinde vorstellig werden:

  1. gültiger Personalausweis oder Reisepass;
  2. falls zutreffend: Aufenthaltserlaubsnis, "Carte de séjour", "Attestation d'enregistrement"; 
  3. Geburtsurkunden der Kinder (oder Familienstammbuch);
  4. Familienstammbuch, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil;
  5. Schriftlicher Wohnungsnachweis (Mietvertrag / Wohngenehmigung / Kaufvertrag).

Die bei einem Umzug nach Luxemburg zu erledigenden Formalitäten unterscheiden sich je nachdem ob es sich bei der Person, die sich in Luxemburg niederlassen möchte, um einen Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates oder um einen Drittstaatsangehörigen handelt.

EU-Bürger und Staatsangehörige gleichgestellter Staaten sowie deren Familienangehörige

EU-Bürger und Bürger aus gleichgestellten Staaten (Norwegen, Island, Lichtenstein und Schweiz) sowie ihre Familienangehörigen (unabhängig von ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit) müssen sich nach ihrer Ankunft bei ihrer Aufenthaltsgemeinde anmelden, wenn sie beabsichtigen, länger als 3 Monate in Luxemburg zu bleiben.

Dafür müssen sie mit folgenden Belegen bei der Gemeindeverwaltung der neuen Gemeinde vorstellig werden:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass;
  • gegebenenfalls Familienstammbuch, oder in Ermangelung eines solchen:
  • ihre Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde;
  • die Geburtsurkunden der Kinder.
  • Mietvertrag oder anderer Wohnnachweis
  • Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag / Einstellungsversprechen
  • Freiberufler: Handelsermächtigung / Berufsausübungserlaubnis / Dienstleistungsvertrag
  • Student: Einschreibungsbescheinigung an einer öffentlichen oder privaten anerkannten Lehranstalt
  • Nichtbeschäftigte: Nachweis ausreichender finanzieller Mittel und Mitgliedschaft einer Krankenkasse für sich und alle Familienangehörigen
  • Kopie einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Anmeldung
  • Den Familiennachweis bei einem Nachkommen oder Vorfahren mit dem ihn begleitenden oder zu ihm umgezogenen EU-Bürgers

Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige, bei denen es sich nicht um Familienangehörige eines EU-Bürgers (oder Bürgers eines gleichgestellten Staates) handelt, müssen sich unabhängig von der geplanten Dauer ihres Aufenthalts innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Einreise bei ihrer Aufenthaltsgemeinde anmelden.

Bei einem Aufenthalt von weniger als 3 Monaten sind sie von dieser Anmeldepflicht befreit, wenn für sie ein Meldeschein von einem Beherbergungsbetrieb ausgestellt wurde (Beispiel: Aufenthalt in einem Hotel).

Drittstaatsangehörige, die weniger als 3 Monate in Luxemburg bleiben, müssen bei ihrer Anmeldung bei der Gemeinde folgende Dokumente vorlegen:

  • einen gültigen Reiseausweis, gegebenenfalls versehen mit einem Visum;
  • gegebenenfalls ihr Familienstammbuch, oder in Ermangelung eines solchen:
  • ihre Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde;
  • die Geburtsurkunden der Kinder.

Drittstaatsangehörige, die länger als 3 Monate in Luxemburg bleiben, müssen bei ihrer Anmeldung folgende Dokumente vorlegen:

  • die vor ihrer Einreise erhaltene Aufenthaltserlaubnis;
  • einen gültigen Reisepass, gegebenenfalls mit dem erforderlichen Visum versehen oder nebst Vorlage eines von einem anderen Schengenstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels;
  • gegebenenfalls Familienstammbuch, oder in Ermangelung eines solchen:
  • ihre Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde;
  • Geburtsurkunden der Kinder.
  • Familienmitglieder aus Drittstaaten dürfen einen Antrag zwecks Ausstellung einer “Aufenthaltskarte für Familienmitglied eines EU-Bürgers” stellen.
  • Nach einem Fünfjährigen ununterbrochen Aufenthalt in Luxemburg hat der EU-Bürger Recht auf permanenten Aufenthalt. Die Familienangehörigen, die zusammen mit ihm ununterbrochen im Lande verblieben sind, haben ebenfalls Recht auf Ausstellung eines Attestes für einen permanenten Aufenthalt.

Diesbezügliche Anträge können unmittelbar an das Außen- und Einwanderungsministerium eingereicht werden:

Direction de l’Immigration
Service des étrangers
B. P. 752, L-2017 Luxembourg

Dem Antrag sind beizufügen:

Kopie des Personalausweises
Nachweis über den ununterbrochenen Aufenthalt während 5 Jahren in Luxemburg
Betreffend Familienmitglieder: Nachweis über den ununterbrochenen Aufenthalt während 5 Jahren in Luxemburg zusammen mit dem ihn begleitenden oder zu ihm gezogenen EU-Bürgers

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Außen- und Einwanderungsministeriums.

Anmeldung für Drittstaatsangehörige

Bei der Anmeldung als Bürger der Gemeinde Wiltz sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Geburts-, Ehe- und /oder Scheidungsurkunden oder das Familienbuch
  • Kopie des Mietvertrags wenn der Antragsteller Mieter ist
  • Ärztliche Bescheinigung und Röntgenaufnahme (ausgestellt durch einen in Luxemburg ansässigen Arzt)
  • Gültiger Pass
  • Provisorische Aufenthaltsgenehmigung / Visa
  • Arbeitsgenehmigung / Handelsermächtigung

Anschließend ist ein Antrag an das Außenministerium in Luxemburg, 12-16, avenue Monterey einzureichen  zwecks Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung, zusammen mit folgenden Unterlagen:

  • Gültiges Reisedokument
  • Nachweis ausreichender finanzieller Mittel oder der Möglichkeit sich diese auf legale Art zu beschaffen
  • Bescheinigung einer ärztlichen Kontrolle
  • Nachweis einer angemessenen Unterkunft
  • Auszug aus dem Strafregister oder Leumundszeugnis

 

Jeder Umzug in eine andere Gemeinde Luxemburgs brauch nicht beim Bürgeramt der Gemeinde Wiltz gemeldet zu werden.
 Im Falle des Verlassens des Großherzogtums Luxemburg, ist die Anmeldung und gegebenenfalls die Aufenthaltskarte dem Bürgeramt zurückzugeben.

Jeder Umzug innerhalb der Gemeinde Wiltz ist obligatorisch beim Bürgeramt zu melden unter Vorzeigen eines gültigen Personalausweises und, gegebenenfalls, der Aufenthaltskarte des Familienmitglieds eines EU-Bürgers und eines schriftlichen Wohnungsnachweises (Mietvertrag / Wohngenehmigung / Kaufvertrag).