Urkunden und Bescheinigungen

Auszüge aus standesamtlichen Urkunden ("extraits d'acte" - Geburtsurkunde, Sterbeurkunde, Hochzeitsurkunde) werden gegen eine Gebühr von 3 € pro Akte ausgestellt. Die Auszüge können persönlich in den Büros des Standesamts im Bürgeramt abgeholt oder mit der Post verschickt werden, nachdem die geschuldete Gebühr auf das folgende Bankkonto überwiesen wurde:

Banque et Caisse d’Epargne de l’Etat: BCEELULL
IBAN: LU36 0019 1355 6124 4000

Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Bürgeramt gerne zur Verfügung:
Tel.: (+352) 95 99 39 1  /  E-Mail: biergeramt@wiltz.lu

Ein Auszug aus dem Strafregister einer natürlichen Person, welche die luxemburgische Nationalität besitzt oder in Luxemburg wohnhaft ist, kann folgendermaßen beantragt werden: 

  • entweder aus der Ferne (online, per E-Mail, per Post oder per Fax): Details auf guichet.lu ;
  • der persönlich beim Strafregisteramt (Service du casier judiciaire) in Luxemburg-Stadt.

Palais de justice Luxembourg – Casier judiciaire
Cité judiciaire - Bâtiment BC - 1er étage
L-2080 Luxembourg
 

Tel. :  (+352) 47 59 81-2346
Fax : (+352) 47 59 81-2248
von 8:30-12:00 und 13:00-16:30 Uhr

Das Standesamt stellt folgende Bescheinigungen für Einheimische aus, gegen Vorzeigen eines Personalausweises und gegebenefalls Zahlung einer Gebühr:

Wohnsitzbescheinigung

Die Wohnsitzbescheinigung gibt Auskunft über den Wohnsitz der betreffenden Person. Die Wohnsitzbescheinigung ist eine personenbezogene Bescheinigung. Die Wohnsitzangaben können nämlich für die einzelnen Haushaltsmitglieder unterschiedlich sein. Die Gebühr beträgt 3 €.

Sie können Ihre Wohnsitzbescheinigung ebenfalls kostenlos über myguichet.lu herunterladen.

Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten

Minderjährige, die ohne Begleitung ihrer Eltern/Erziehungsberechtigten ins Ausland reisen, müssen neben einem gültigen Ausweisdokument eine Einverständniserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten mit sich führen. Diese Einverständniserklärung wird vom Bürgeramt ausgestellt.

Der (die) Erziehungsberechtigte (Vater, Mutter und Vormund) erscheint im Einwohnermeldeamt und macht dort folgende Angaben:

  • Datum der Abreise und Datum der Rückkehr des Kindes;
  • Zielort des Kindes (Land und Ort);
  • Name der Begleitperson (die volljährig sein muss).

Es ist unerlässlich, dass sich ein Elternteil/Erziehungsberechtigter dazu persönlich ins Einwohnermeldeamt begibt, da seine Unterschrift beglaubigt werden muss. Das Kind muss diese Einverständniserklärung mit sich führen und sie auf Verlangen zusammen mit seinem Personalausweis oder seinem Ausweisdokument vorzeigen. Die Gebühr beträgt 3 €.

Lebensbescheinigung

Die Lebensbescheinigung wird vom Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung entweder auf einem Vordruck der Gemeinde ausgestellt oder auf einem von der die Bescheinigung anfordernden Rentenkasse ausgegebenen Formular.

Die Lebensbescheinigung wird kostenlos ausgestellt.

Bescheinigung über die Eintragung in die Wählerverzeichnisse

Mit der Bescheinigung über die Eintragung in die Wählerverzeichnisse wird bescheinigt, dass ihr Inhaber alle Bedingungen ordnungsgemäß erfüllt, um wählen zu dürfen. Die Gebühr beträgt 3 €.

Staatsangehörigkeitsnachweis

Die Bescheinigung der luxemburgischen Staatsangehörigkeit («Heimatschein») wird ausgestellt durch:

Ministère de la Justice – Service Indigénat
13, rue Erasme, L-1468 Luxembourg

Gratistelefon Nr.: 8002 1000

Montag bis Freitag von 8:30 bis 12:00 und von 13:30 bis 17:00 Uhr.
Tel.: 24 78 45 47 – Sekretariat
Tel.: 24 78 45 32 – Staatsangehörigkeitsnachweis (Heimatschein)

Standesamtliche Akte

Durch ein Rundschreiben seitens des luxemburgischen Innenministeriums ist es den Standesämtern untersagt diese Akte auszuhändigen, weil die Bezeichnung dieser Akte häufig zu Verwechslungen Anlass gibt. Wenden Sie sich deshalb an das Bürgeramt wo Sie Bescheinigungen erhalten welche geeigneter sind den Inhalt der standesamtlichen Akte zu ersetzen. Fragen Sie einen Auszug aus dem Melderegister.

Eine beglaubigte Kopie ist eine mit dem Original übereinstimmende Zweitschrift, mit der derjenige, der eine Kopie ausfertigt, deren Übereinstimmung mit dem Original gewährleistet.

Aus der Verabschiedung des Gesetzes vom 29. Mai 2009 zur Aufhebung der Verpflichtung der Beibringung einer beglaubigten Kopie eines Originaldokuments ergibt sich, dass bei keinem den Staat, die Gemeinden oder eine juristische Person öffentlichen Rechts betreffenden Verwaltungsakt mehr verlangt werden darf, dass eine beglaubigte Kopie eines von einer luxemburgischen Verwaltungsbehörde oder einer Verwaltungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) ausgestellten Dokuments für diesen Verwaltungsakt vorgelegt wird.

Bei Zweifeln über die Rechtsgültigkeit der vorgelegten oder übersandten Kopie kann die Vorlage des Originals verlangt werden, wobei die Gründe hierfür anzugeben sind.

Die Verpflichtung zur Beibringung einer beglaubigten Kopie gilt jedoch weiterhin für Dokumente, die von einer Behörde eines Nicht-EU-Landes ausgestellt wurden.

Die beglaubigten Kopien werden von einem Beamten vor Ort ausgefertigt auf Grund des vom Antragsteller vorgelegten Originaldokuments.

Die Gebühr beträgt 3 €.

Mit der Beglaubigung der Unterschrift werden die Echtheit und die Richtigkeit der unter ein Schriftstück oder eine Urkunde gesetzten Unterschrift bestätigt.

Die Beglaubigung dient als Nachweis dafür, dass diese Unterschrift echt und beweiskräfig ist und von der jeweiligen Person selbst vorgenommen wurde.

Zur Beurkundung der Echtheit der unter ein Schriftstück gesetzten Unterschriften (d. h. zur Beglaubigung der eigenen Unterschrift auf einem Schriftstück oder einer Urkunde) muss der Betroffene, dessen Unterschrift zu beglaubigen ist:

  1. persönlich bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden;
  2. sich ausweisen;
  3. die zugehörigen Unterlagen im Beisein des zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Gemeindebeamten unterzeichnen.

Im Voraus unterzeichnete Dokumente werden abgelehnt.

Für jede beglaubigte Unterschrift beträgt die Gebühr 3 €.