Aktivierung einer Wachsamkeitsphase hinsichtlich der Versorgung mit Trinkwasser während des Sommers 2026
Veröffentlicht am 15 Juli 2026
27.08.2026
Aufhebung der Wachsamkeitsphase bezüglich der Trinkwasserversorgung während der Sommerperiode 2026 vom 27.08.2026 angesichts der Wetterbedingungen der letzten Tage.
Es wird jedoch daran erinnert, dass ein sparsamer Umgang mit Trinkwasser und die Einhaltung der richtigen Verhaltensregeln das ganze Jahr über von größter Bedeutung sind.
Schutz der Gewässer in Zeiten niedriger Wasserstände
Es wird daran erinnert, dass das Verbot der Wasserentnahme aus Flüssen und Oberflächengewässern in Luxemburg – mit Ausnahme der Mosel und vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in ministeriellen Erlassen – bis auf Weiteres in Kraft bleibt. Aufgrund des anhaltenden Niederschlagsdefizits haben sich die Wasserstände noch nicht ausreichend erholt, und die aquatischen Ökosysteme sind weiterhin besonders gefährdet.
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15.07.2026
Aktivierung einer Wachsamkeitsphase bezüglich der Trinkwasserversorgung während des Sommers 2026
Da mehrere Trinkwasserversorger die Vorwarnschwellen überschritten haben und um einer möglichen Wasserknappheit vorzubeugen, haben das Ministerium für Umwelt, Klima und Biodiversität sowie das Wasserwirtschaftsamt in Absprache mit den wichtigsten Trinkwasserversorgern beschlossen, eine „Wachsamkeitsphase“ auszurufen.
Wachsamkeitsphase: Sensibilisierung der Gemeinden und Bürger
Ein sparsamer Umgang mit Trinkwasser trägt zur Verringerung des Verbrauchs bei. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre, die Sie unten herunterladen können.
Schutz der Fließgewässer in Niedrigwasserzeiten
Aufgrund der derzeitigen Dürrebedingungen und auf der Grundlage der Feststellungen der Wasserwirtschaftsbehörde hinsichtlich der hydrologischen Verhältnisse der Oberflächengewässer hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Biodiversität die geltenden Entnahmegenehmigungen aus den Fließgewässern des Großherzogtums Luxemburg mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.
Diese Maßnahme gilt für alle Fließgewässer und Oberflächengewässer mit Ausnahme der Mosel, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, die in Ministerialverordnungen (z. B. SEBES) vorgesehen sind. Die geltenden Entnahmegenehmigungen werden daher bis auf Weiteres ausgesetzt.
Es wird außerdem daran erinnert, dass gemäß dem Wassergesetz jede Wasserentnahme aus Oberflächengewässern einer vorherigen Genehmigung bedarf. Ohne eine solche Genehmigung ist jede Entnahme das ganze Jahr über verboten.
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